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Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht über die Eröffnung der Anklage (vgl. § 207 StPO). Hier prüft das Gericht neben der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, auch die Anklage selbst (vgl. § 201 StPO). Das Gericht filtert hierbei unnötige Hauptverfahren aus und fordert ggf. die Staatsanwaltschaft auf die Anklageschrift zu verbessern oder gar einzustellen. Ist die Anklageschrift nicht zu eröffnen, hat das Gericht den Beschluss dem Angeschuldigten mitzuteilen (vgl. § 204 Abs. 2 StPO).

Hält das Gericht die Anklageschrift für ausreichend, lässt sie diese durch eine Beschluss zu (vgl. § 207 StPO). Hierbei kann es auch die Anklage nur teilweise eröffnen, Teile abtrennen, abweichende rechtliche Würdigungen anstellen oder die Anklage gar beschränken oder erweitern. Mit der Zulassung der Anklageschrift wird der Prozessstoff auf den angeklagten Tatsachenvorwurf begrenzt und das rechtliche Thema umschrieben. Das Gericht kann im Nachhinein die rechtliche Tatbewertung nur unter den Voraussetzungen des § 265 StPO ändern. Dies erfordert in aller Regel einen rechtlichen Hinweis durch das Gericht.

Das Gericht kann ebenfalls weitere Aufklärung durch Erhebung weiterer Beweismittel anordnen (§ 202 StPO). Ferner besitzt das Gericht die Ermächtigung, das Verfahren vorläufig einzustellen, sei es wegen der längeren Abwesenheit des Angeschuldigten (§ 205 StPO), wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO) oder wegen einer Gesetzesänderung (§ 206b StPO).

Verteidigungsmöglichkeiten im Zwischenverfahren auszuschöpfen ist häufig sehr zielführend, da hier erste rechtliche und tatsächliche Würdigungen durch das Gericht vorgenommen werden. Die Möglichkeiten der Verteidigung gerade in schwierigen Sach- und Rechtsfragen können durch einen geschulten Strafverteidiger erkannt und Fehler der Ermittlungsbehörden gegenüber dem Gericht benannt werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaften zumeist erheblich überlastet sind, finden sich immer wieder Anklageschriften, die mit rechtlichen und tatsächlichen Fehlern belastet sind.

Es empfiehlt sich daher dringenst einen Strafverteidiger aufzusuchen, um die vorbenannten Würdigungen und Prüfungen durchzuführen. Ein Rechtsanwalt, welcher nur unregelmäßig im Strafrecht tätig ist, wird zu allermeist die vorbenannten Fehler nicht oder nur vereinzelt entdecken. Andersherum ist mit dem Gericht ein Gegenspieler/Mitspieler mit den Entscheidungen betraut, welchem Sie auf Augenhöhe begegnen sollten!

Unser Rechtsanwalt für Sie

Kai-Timo Hanses

Fachanwalt für Strafrecht

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