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Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren ist der Anfang des Strafverfahrens. Die konkreten Tatvorwürfe werden in den meisten Fällen durch die Polizei offenbart – sei es durch eine Beschuldigtenvernehmung, der Vorladung bei der Polizei oder durch die direkte Konfrontation, beispielsweise im Falle einer Durchsuchung, einer Beschlagnahme, einer körperlichen Untersuchung, einer Festnahme oder durch eine Polizeikontrolle. Es kann aber auch durch verdeckte Maßnahmen, wie Abhören, DNA-Abgleiche oder Datenüberwachung des Computers, zum Anfang des Ermittlungsverfahrens kommen. Sollten polizeiliche Ermittlungen gegen Sie geführt werden, so wissen sie im besten Fall etwas von dem Ursprung, aber nichts über den Stand der Ermittlungen. Hierzu gehören beispielsweise Aussagen von Zeugen (auch unrichtige), Daten aus dem Internet, Telefon oder Mobilfunknetz, Überwachungen von Polizei oder V-Männern oder auch Sachverständigen. In all diesen Fällen steckt bei Nichtkenntnis des vollständigen Stands der Ermittlungen die Gefahr, eine unkontrollierte Aussage abzugeben. Denn die Ermittlungsbehörden haben einen Informations- und Wissensvorsprung durch ihre bisherigen Ermittlungen, über welche Sie aber keine oder nur unvollständige Kenntnis haben.

Die Kenntnis der Ermittlungsbehörde findet sich in der behördlich geführten Ermittlungsakte wieder. Dieser Vorsprung muss durch schnellstmögliche Akteneinsicht aufgeholt werden. Man sollte es somit tunlichst vermeiden – ohne Kenntnis von Ermittlungsständen und Akteninhalt – auch nur im geringsten Maße Stellung zu nehmen. Eine zu diesen Zeitpunkt abgegebene Einlassung kann häufig schwerlich zurückgenommen werden. Eben auch kleinste Hinweise und Einlassungen, seien Sie spontan oder gar aus dem Zusammenhang gerissen, können zu weiteren Ermittlungsansätzen bis hin zur Manifestierung des Tatvorwurfes führen.

Da die Ermittlungsbehörden zu allermeist ermittlungstaktisch agieren, müssen Sie davon ausgehen, dass diese auch mit “List und Tücke” zu Werke gehen. Letztlich führt eine Einlassung zur Sache in den allermeisten Fällen auch nicht zu einer Vergünstigung! Eine Einlassung zu den Vorwürfen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens – ohne Verlust von Rechten – noch abgegeben werden.
Wichtig ist somit, dass man Augenhöhe zu der Polizei/Staatsanwaltschaft gewinnt. Hierzu dient die Akteneinsicht als wichtigstes frühes Verteidigungsmittel.

Eine Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt. Hierzu ist die Vorgangsnummer der Polizei, das staatanwaltliche oder gerichtliche Aktenzeichen, sowie eine Beauftragung in Form der Bevollmächtigung notwendig. Die Akte wird dem Verteidiger sodann übersendet, es sei denn es liegen die engen Voraussetzungen zur Verweigerung der Einsichtnahme vor.

Nach Einsicht in die Akte können verschiedene Wege einschlagen werden. Handlungsalternativen können Stellungnahmen, Einstellungsanträge oder gar weiteres Schweigen sein.

Nach der Kenntnis der Akte können jetzt zusätzliche Beweismittel zur Entlastung zur Akte gereicht werden.

1. Maßnahmen der Ermittlungsbehörden während des Ermittlungsverfahrens
Maßnahmen der Polizei sind immer Eingriffe in Ihre von der Verfassung gegebenen Rechte! Jedoch können diese Eingriffe durch den Gesetzgeber gerechtfertigt sein.

  • längerfristige Observationen, §§ 163 f. StPO
  • vorläufige Festnahme, §§ 127, 127b StPO
  • Unterbringung zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens, § 81 StPO
  • Untersuchungshaft und einstweilige Unterbringung; §§ 112 ff, 80a f. StPO
  • körperliche Untersuchung, Blutprobe § 81a StPO
  • molekulargenetische Untersuchung (DNA-Analyse), § 81 e, f StPO
  • DNA-Identitätsfeststellung und Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern, § 81g StPO, §§ 2, 3 DNA-IFG
  • Erkennungsdienstliche Behandlung (Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen), § 81b StPO
  • Durchsuchung und Sicherstellung/Beschlagnahme; §§ 94 ff., 102 ff. StPO
  • Sicherstellung / Beschlagnahme von Gegenständen, die dem Verfall (§ 73 StGB) oder der Einziehung (§ 74 StGB) unterliegen, §§ 111b ff. StPO
  • Postbeschlagnahme, § 99 StPO
  • Überwachung des Fernmeldeverkehrs, § 100a, b StPO
  • Identitätsfeststellung, §§ 163b, c StPO
  • Ausschreibung zur Fahndung, §§ 131 ff. StPO
  • Fahndungskontrollstellen, § 111 StPO
  • Schleppnetzfahndung, § 163d StPO
  • Rasterfahndung, §§ 98a, b, c StPO
  • Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, § 163e StPO
  • akustische Wohnraumüberwachung / großer Lauschangriff, § 100c, d, e StPO
  • Einsatz technischer Mittel (Bildaufnahmen, kleiner Lauschangriff), § 100f StPO
  • ISMI-Catcher (Standortermittlung von Handys), § 100i StPO
  • Einsatz verdeckter Ermittler, § 110a-d StPO
  • Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten, § 100g, h StPO
  • vorläufige Entziehung der Fahrererlaubnis, § 111a StPO
  • vorläufiges Berufsverbot, § 132a StPO
  • dinglicher Arrest und Pfändung gem. § 111b ff. StPO

Sollte die Staatsanwaltschaft dennoch den hinreichenden Tatverdacht – also zu 51% davon überzeugt sein, dass eine Täterschaft vorliegt – so erhebt Sie Anklage.

Es ist somit Zusammenfassend folgendes unbedingt zu empfehlen:

  • Vermeiden Sie jegliche Stellungnahme zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen
  • Ziehen Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht hinzu
  • Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten einer verfahrensbeendigenden Einstellung informieren
  • Sichern Sie Beweismittel

Unser Rechtsanwalt für Sie

Kai-Timo Hanses

Fachanwalt für Strafrecht

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