Bitte beachten Sie, dass der Einspruch gegen einen Strafbefehl nur innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden kann!
Wenn Sie durch einen Strafbefehl zu einer bestimmten Strafe verurteilt werden sollen, müssen Sie gegen diesen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls beim zuständigen Gericht Einspruch einlegen. Sollten Sie keinen – oder verspätet, ohne die Möglichkeit durch Vortrag glaubhafter Wiedereinsetzungsgründe die Wiedereinsetzung zu beantragen – Einspruch einlegen, so wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Die Verurteilung durch einen Strafbefehl erfolgt durch den zuständigen Richter. Hält dieser die Verurteilung nach Aktenlage für gerechtfertigt, so erlässt er den durch die Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl.
Durch Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl geht das Verfahren in die mündliche Hauptverhandlung über.
Sie haben nunmehr die Möglichkeit durch einen Verteidiger (bzw. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht) Einsicht in die Ermittlungsakte/Gerichtsakte zu erhalten. In einer Beratung können die Erfolgsaussichten bei Durchführung einer Hauptverhandlung benannt werden. Insbesondere ist die Belastbarkeit der Beweise zu prüfen.
Weiter kann sich die Verteidigung auch gegen die Höhe der angedrohten Strafe richten. Insbesondere gegen die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe.
Bis zur Hauptverhandlung kann der Einspruch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. Mit Beginn der Hauptverhandlung ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Büro, wir beraten Sie gerne über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten.